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Brandschutz – Vorgaben für Kanalrauchmelder
Für Lüftungsanlagen gelten in Deutschland die bauaufsichtlichen Im Unterschied zu den deutschen Vorschriften ist in der
Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen für Schweiz keine zusätzliche Zulassung bei der Verwendung zur
Lüftungsanlagen (LüAR). Die nötigen Verwendbarkeitsnachweise Ansteuerung von Brandschutzklappen notwendig (vgl. unten).
(Prüfung, Zulassung, Überwachung) von Rauchauslöseein- Die DZ-Varianten können durch die zusätzlichen Relaisausgänge
richtungen für Rauch- und Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen dennoch interessant sein.
sind in der MVV TB festgelegt.
Die deutschen Vorschriften gehen zum Teil darüber hinaus
Für die Schweiz gelten für Lüftungsanlagen die Schweizerischen (auszugsweise):
Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerver-
sicherungen (VKF). Diese bestehen aus der VKF-Brandschutznorm • Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft
und den VKF-Brandschutzrichtlinien. gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch
Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen
In den Schweizer Vorschriften wird u. a. auf folgende Punkte oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die
hingewiesen: Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der
Umluftleitung oder in der Abluftleitung angeordnet
• Die einer Anlage zugeführte Aussenluft ist direkt dem Freien sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach
oder von Räumen mit unverschliessbaren Öffnungen nach Zusammenführung von Aussenluft und Umluft angeordnet
aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauch- sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Aussenluftansaugung
melder so zu entnehmen, dass keine brennbaren Gase und gegen Raucheintritt gesichert werden soll. Bei Ansprechen
Dämpfe angesaugt werden. der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Ventilatoren
abgeschaltet werden, soweit der Weiterbetrieb nicht der
• Lüftungsleitungen für die Fortluft müssen so ins Freie oder Rauchausbreitung entgegenwirkt.
in Räume mit unverschliessbaren Öffnungen nach aussen
und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder • Bei Lüftungsanlagen für Sonderbauten wie Gebäude oder
münden, dass im Brandfall austretende Brandgase und Flammen Raume mit grossen Menschenansammlungen, Gebäude oder
die Umgebung nicht gefährden und nicht in den Bereich der Räume für kranke oder behinderte Menschen, Raume mit
Aussenluftöffnung gelangen können. erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr ist zu prüfen, ob zusätz-
liche oder andere brandschutztechnische Massnahmen not-
• Lufttechnische Anlagen müssen beim Ansprechen von wendig werden, z. B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen
Brandmelde- oder Löschanlagen, Kanalrauchmeldern sowie der für Brandschutzklappen zur Verhinderung der
thermischen Auslösevorrichtung von Brandschutzklappen selbst- Rauchübertragung.
tätig ausgeschaltet werden.
• Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist die
• Die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen Brandübertragung zwischen Abluft und Zuluft durch installa-
hat grundsätzlich getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen tionstechnische Massnahmen (z. B. Schutz der Zuluftleitung
zu erfolgen, ansonsten sind in den brandabschnittsbildenden durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen
Wänden Brandschutzklappen einzubauen. Dabei sind geschoss- oder durch Rauchschutzklappen) auszuschliessen.
weise Unterteilungen mit Brandschutzklappen, separate
Leitungsführungen oder separate Anlagen erforderlich. • Für die Ansteuerung von Brandschutz- oder
Rauchschutzklappen sind bauaufsichtlich
• Die Brandschutzklappen sind mit Kanalrauchmeldern Rauchauslöseeinrichtungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher
auszurüsten oder an eine bestehende Brandmeldeanlage Zulassung durch das DIBt (Deutsche Institut für Bautechnik)
anzuschliessen. vorgeschrieben (vgl. MWTB). Dies sind unsere DZ-Versionen
des KRM-X® mit der Zulassung Z-78.6-249.
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finden Sie unter www.oprg.ch/online-schulungen VdS-zugelassenen KRM-X®-Typen ohne DIBt-Zulassung ver-
wendet werden.
Hinweise:
Änderungen vorbehalten. Es gelten die jeweils örtlich gültigen
Vorschriften und Regeln. Bei Fragen oder Unklarheiten beraten
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